Satzung des Radfahrerverein Edelweiß 1921 Goßfelden e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen Radfahrerverein Edelweiß 1921 Goßfelden e. V.
(2) Sitz des Vereins ist in Goßfelden (Ortsteil von Lahntal), Die Vereinsfarben sind blau und gelb.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz1 Nr. 21 AO)
Der Verein fördert Radsport, Nordic Walking, Boule und insbesondere den Kinder- und Jugendsport. Durch Vorstandsbeschluss dürfen weitere gemeinnützige Sportarten aufgenommen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V., sowie der ihm angeschlossenen Verbände.
(6) Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung geleistet werden.
§ 5 Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lahntal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und zwar zwecks Verwendung für die Anschaffung von Spielgeräten in den Kindergärten Goßfelden und Sarnau.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen hiervon zulassen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(4) Mitglieder haben
· Sitz– und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
· Informations- und Auskunftsrechte
· das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
· das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
· Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
· Treuepflicht gegenüber dem Verein
· pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds)
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt erklären die gesetzlichen Vertreter (Sorgeberechtigten) minderjähriger Mitglieder sich damit einverstanden, dass das minderjährige Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sein Stimmrecht selbstständig – ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten – ausüben darf.
Dieses Einverständnis können die Sorgeberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung widerrufen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn nur ein Sorgeberechtigter vorhanden ist.
(5) Die Mitgliedschaft endet
· mit dem Tod
· durch Austritt
· durch Ausschluss aus dem Verein
· durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
· Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
· den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
(7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
Umlagen können bis zum dreifachen des Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
(2) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erbringung von Dienstpflichten und deren Ablösung im Falle der Nichterbringung beschließen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.4. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen.
Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, dem Schriftführer, den Fachwarten, dem Jugendwart, dem Jugendsprecher und weiteren Beisitzern.
(2) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(3) Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist zulässig.
(4) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidiumsmitglieder:
a. der Vorsitzende (Präsident)
b. der stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsident)
c. der Schatzmeister
(5) Jedes Präsidiumsmitglied vertritt den Verein allein. Der gesamte Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(6) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
b. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
c. die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
(7) Der Gesamtvorstand ist zuständig für die Schrift- und Protokollführung, sowie allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
(9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(10) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst.
(11) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per e-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 10 Aufgabenverteilung im Vorstand ( Kernaufgaben)
Die Vorstandsmitglieder gem. § 9 Abs. 4 dieser Satzung sind gesetzliche Vertreter des Vereins mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Kernaufgaben dieser Vorstandsmitglieder beinhalten folgendes:
Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen, Überwachung der Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Vorstandes und weiterer Gremien
Prüfung rechtlich und steuerlich erheblicher Sachverhalte, Optimierung der Vereinstätigkeit im Bereich Vertragsmanagement
Erledigung sämtlicher steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und weiterer rechtlicher Pflichten im Bereich Finanzen, Buchführung, Finanzbuchhaltung, Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen, Meldungen zur Sozialversicherung
Der Vorstand kann sich über die Festlegung dieser Kernaufgaben hinaus einen Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan geben.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
· Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
· Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen
· Entlastung des Vorstandes
· Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
· Die Ernennung von Kassenprüfern (auch in Abwesenheit)
· Änderung der Satzung
· Auflösung des Vereins
· Ernennung von Ehrenmitgliedern
· Erlass von Ordnungen
· Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen:
· wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
· wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gemeinde Lahntal einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch e-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte e-Mail – Adresse des Mitgliedes.
Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von e-Mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens 15.1. eines Jahres schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung sowie Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter oder einen Wahlausschuss.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Verlangt ein Mitglied geheime Wahl, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nur in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen (Eltern für Kinder) möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und für die Auflösung des Vereins sind neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Handaufheben. Eine BLOCKWAHL des Vorstandes oder mehrerer gleichartig zu besetzender Ämter ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang e i n s t i m m i g beschließt. Bei der dann nachfolgenden BLOCKWAHL darf es keine Nein-Stimmen und keine Enthaltungen geben.
(6) Die Mitglieder können bis zum 15.1. eines Jahres Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Der Vorstand prüft die Zulässigkeit des Antrages und setzt diesen auf die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung und teilt den Antrag mit der Einladung in vollem Wortlaut mit. Bei der Abstimmung über einen Antrag ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. wer der weitestgehende Antrag ist, bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Zweifeln hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, welcher Antrag von mehreren Anträgen der weitestgehende Antrag ist. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.
(7) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
· Ort und Zeit der Versammlung
· Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
· Zahl der erschienen Mitglieder
· Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
· die Tagesordnung
· die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis
· die Art der Abstimmung
· Satzungs- und Zweckänderungsanträge
· Beschlüsse
§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
(2) Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung [falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen], Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
(3) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen, des Hessischen Radfahrerverbands, des Bund Deutscher Radfahrer und des Leichtathletikverbandes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an zuvor genannte Organisationen z.B. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
(4) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(6) Dies betrifft insbesondere [Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre]. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
(7) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
(8) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
(9) Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
(10) Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personen- bezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/ Übermittlungen.
(11) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
(12) Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
(13) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(14) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 13 Haftungsbeschränkung
(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, –gerätschaften oder –gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(2) Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonstwie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
(4) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
(5) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
§ 14 Auflösung
Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
§ 15 Salvatorische Klausel
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 16 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 5. März 2016 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft. Die Satzung vom 6. März 2004, mit letzter Änderung vom 14. März 2015 tritt außer Kraft.
Lahntal-Goßfelden, den 5. März 2016